Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig, dürfen Arbeitnehmer auch kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regelt hingegen die Rechte Berufstätiger, wenn Sie bis zu zwei Jahre in Teilzeit arbeiten wollen, um nebenbei nahe Angehörige zu pflegen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bestehen nebeneinander, sind aber miteinander verzahnt. Entsprechend lassen sich zum Beispiel Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren, wenn sie hintereinander genommen werden und insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern. – Näheres dazu finden Sie im unteren Teil des Artikels.
FAQs
Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen haben Schwierigkeiten ihren Beruf mit einer Pflegesituation zu vereinbaren und brauchen hier mehr zeitliche Flexibilität. Um die Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie leichter zu gestalten, hat der Gesetzgeber 2015 das sogenannte Pflegezeitgesetz erlassen. Nachfolgend finden Sie umfangreiche Informationen zum Pflegezeitgesetz und den Möglichkeiten, die damit zusammenhängen.
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine vollständige oder teilweise Auszeit vom Berufsalltag zu nehmen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das geht aber nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat - Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen dazu.
Damit haben angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt zu werden. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dafür reicht ein formloses Anschreiben. Ablehnen kann der Arbeitgeber die Pflegezeit nicht, denn es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Eine Zustimmung ist also nicht erforderlich. Bei einer teilweisen Freistellung in Teilzeit bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit.
Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss allerdings eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des oder der Pflegebedürftigen beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigungen stellen die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (oder die private Pflege-Pflichtversicherung) aus.
Pflege- und Familienpflegezeit enden, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege unmöglich geworden ist oder der Pflegebedürftige verstorben ist - vier Wochen nach Eintritt dieses veränderten Umstandes.
1.
Besteht ein Kündigungsschutz in der Pflegezeit?
Der Kündigungsschutz besteht von der Ankündigung der Pflegezeit - höchstens jedoch zwölf Wochen vor angekündigtem Beginn - bis zur Beendigung der Pflegezeit.
2.
Besteht Urlaubsanspruch in der Pflegezeit?
Grundsätzlich besteht ein Urlaubsanspruch, allerdings liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem zustimmt.
3.
Gilt die Pflegezeit auch, wenn Pflegepersonal bei der Pflege hilft?
Wer den Anspruch auf Pflegezeit in Anspruch nimmt, muss die häusliche Pflege auch übernehmen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Dritte oder ambulante Pflegedienste bei der Versorgung des Pflegebedürftigen unterstützen. Das bedeutet also, dass es durchaus möglich ist, als unterstützende Hilfe eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft im Rahmen der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft auszuwählen.
4.
Wer ist berechtigt, die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen?
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.
Nahe Angehörige definiert man in dem Fall wie folgt:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, sowie deren Lebenspartner,
eigene bzw. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder.
5.
Wer übernimmt die Sozialversicherung in der Pflegezeit?
Die Zuschüsse zur Sozialversicherung zahlt für den Arbeitnehmer, der die Pflegezeit in Anspruch nimmt, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Das muss aber bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.
Die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG)
10 Tage Freistellung bei überraschend eingetretener Pflegebedürftigkeit
Wenn ein naher Angehöriger überraschend pflegebedürftig wird und man für die Organisation der Pflege eine Auszeit benötigt, kann man eine zehntägige Auszeit von der Arbeitszeit nehmen. Diese kann man telefonisch oder per E-Mail beim Arbeitgeber oder der Personalabteilung anmelden. Dafür muss man einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erbringen. In dem Fall genügt aber einen Bestätigung vom Hausarzt. Als Lohnersatz greift das Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Es kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren
Die Kombination aus Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu zwei Jahre in Teilzeit - 15 Stunden/Woche - zu arbeiten, um neben dem Beruf nahe Angehörige im häuslichen Umfeld zu pflegen. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist in dem Fall eine Mindestgröße von mehr als 25 Mitarbeitern im Unternehmen. Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen beide nahtlos aneinander gereiht genommen werden. Um Lohnausfälle auszugleichen, können Angehörige ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellen. Alles Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webeite Wege zur Pflege.
Vollständige oder teilweise Freistellung bei Palliativ-Betreuung
Wer einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet, kann eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monate beantragen. Das geht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Hospiz palliativ behandelt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich auch diesen Umstand ärztlich bescheinigen lassen und diese Auszeit beim Arbeitgeber anmelden.
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
2.
Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen als Beschäftigte) haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Kleinere Betriebe hat der Gesetzgeber bewusst von dieser Verpflichtung ausgenommen, pflegebedingte Teilzeitarbeit von Mitarbeitern zu akzeptieren.
3.
Für bis zu 24 Monate können Beschäftigte für die Familienpflegezeit ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.
4.
Da pflegende Berufstätige während der Familienpflegezeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, gewährt ihnen der Bund ein zinsloses Darlehen zur Absicherung ihres Lebensunterhalts. Näheres zum Antrag auf dieses Darlehen und den Konditionen dazu finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.
5.
Während ihrer Familienpflegezeit genießen Beschäftigte einen gesetzlich garantierten vollen Kündigungsschutz.
6.
Wen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als „nahe Angehörige“ in der Familienpflegezeit versorgen, hat der Gesetzgeber bewusst großzügig geregelt
Das Familienpflegezeitgesetz garantiert eine bis zu zweijährige Familienpflegezeit bei Teilzeitarbeit. Berufstätige in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch darauf, ihre wöchentliche Arbeitszeit pflegebedingt auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Die Regeln dafür hat der Gesetzgeber 2015 etwas vereinfacht und verbessert, da sich das bisherige Regelwerk nicht bewährt hatte. Denn die bereits 2012 eingeführte Familienpflegezeit wurde aufgrund der vielen bürokratischen Hürden und der finanziellen Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis Ende 2014 so gut wie gar nicht genutzt.
Pflegezeit
Mit dem Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber weitere kurzfristigere und kurzzeitigere Möglichkeiten geschaffen, Arbeit und Pflege eines Angehörigen zu kombinieren.
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Bis zu sechsmonatige Pflegezeit: Auf eine bis zu sechsmonatige sog. Pflegezeit bei teilweiser oder vollständiger Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte bereits in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch.
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Bis zu zehn Tage Auszeit bei Pflege-Notfällen: Kurzfristig dürfen Berufstätige für höchstens zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn sie für einen unerwartet pflegebedürftigen nahen Angehörigen dringend Hilfe organisieren müssen.
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Drei Monate Auszeit für Sterbebegleitung: Wenn sich Berufstätige intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase im Rahmen der Palliativpflege kümmern wollen, können sie sich sogar drei Monate von der Arbeit freistellen lassen.
Während der Familienpflegezeit steht Berufstätigen gesetzlich keine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers zu, jedoch garantiert der Bund für diese Zeit ein zinsloses Darlehen, das ihre Lebensführung auf niedrigerem Niveau absichert als ihre Arbeitsbezüge. In der Infobox „Regeln zum Darlehen der Pflegezeit“ im Beitrag über die Pflegezeit erklärt pflege.de alles, was Sie zum zinslosen Darlehen des Bundes wissen müssen. Die Bedingungen sind dabei für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit identisch.
Prinzipiell hat der Gesetzgeber Berufstätige während der Familienpflegezeit sozial abgesichert. Zuschüsse und Beiträge für ihre Sozialversicherungen zahlt in diesem Zeitraum die Pflegekasse ihres Pflegebedürftigen.
6 Grundregeln