Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für Pflegebedürftige. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Mit dem Pflegegeld kann der Aufwand und der Einsatz von einer häuslichen Betreuung durch osteuropäische Kräfte subventioniert werden.
MERKTAFEL
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monatliche Geldleistung für häusliche Pflege und Betreuung
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Anspruch ab Pflegegrad 2
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Auszahlung durch die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung an die pflegebedürftige Person
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keine Abrechnung einzelner Pflegeleistungen erforderlich
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dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Unterstützung
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Pflegegeld 2026: 347 € bis 990 € monatlich, je nach Pflegegrad
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bei ausschließlichem Pflegegeldbezug sind regelmäßige Beratungsbesuche verpflichtend
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Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden
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bei Kombinationsleistungen wird das Pflegegeld anteilig gekürzt
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Voraussetzungen
Für den Anspruch auf Pflegegeld müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und die häusliche Pflege muss in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden. Das kann zum Beispiel durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder andere private Pflegepersonen erfolgen. Auch eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft kann hierbei eine Rolle spielen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Pflegebedürftige, die dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person voraussichtlich mindestens sechs Monate lang auf Hilfe angewiesen ist und eine gesetzlich festgelegte Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten besteht. Ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst und bei privat Versicherten durch Medicproof begutachtet. Die Entscheidung über den Pflegegrad trifft die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung.
Personen ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger zunehmend auf Unterstützung angewiesen sind, sollte möglichst früh ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden.
Der Bezug von Pflegegeld ist bei ausschließlichem Pflegegeldbezug an regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI geknüpft. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5. Sie können die Beratung auf Wunsch weiterhin vierteljährlich in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen beziehen, können halbjährlich freiwillig einen Beratungsbesuch abrufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Kommen Pflegegeldempfänger der verpflichtenden Beratung nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Auf Wunsch kann bis einschließlich 31.03.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Leistungen
Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegeld pro Monat
/
347 €
599 €
800€
990 €
Je nach Pflegegrad unterscheidet sich die Höhe des Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt zwischen 347 € bei Pflegegrad 2 und 990 € bei Pflegegrad 5.
Im Fall einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu maximal vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von bis zu maximal sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt.
Während einer Verhinderungspflege und während einer Kurzzeitpflege wird ein bisher bezogenes Pflegegeld grundsätzlich jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden pro Tag wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Die entstandenen Kosten werden jedoch auf den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege angerechnet.
Pflegebedürftige, die grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegegeld haben und zusätzlich professionelle Pflege eines Pflegedienstes erhalten, können auch Sachleistungen zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen beanspruchen. In diesem Fall wird das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig ausgezahlt. Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.
Die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung überweist das Pflegegeld direkt an die anspruchsberechtigte pflegebedürftige Person. Der Anspruch besteht grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Beginnt der Anspruch nicht am ersten Tag eines Kalendermonats, wird das Pflegegeld für diesen Monat anteilig berechnet. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt.
Antrag
Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise bei der privaten Pflegeversicherung gestellt. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.
Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst stellen. Ist sie dazu nicht mehr in der Lage, kann eine bevollmächtigte Person den Antrag übernehmen.
Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden, zum Beispiel telefonisch, schriftlich oder online, je nach Pflegekasse. Anschließend übersendet die Pflegekasse in der Regel die erforderlichen Unterlagen und veranlasst die Begutachtung.
Wird ein Pflegegrad anerkannt, besteht der Anspruch grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden.


