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Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Erholung, Terminen oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.

Seit dem 01.07.2025 steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt im Jahr 2026 bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

MERKTAFEL

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  • Kostenübernahme für eine notwendige Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson

  • Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

  • seit 01.07.2025 keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr erforderlich

  • maximal 8 Wochen, also 56 Tage, je Kalenderjahr

  • gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

  • bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege

  • stundenweise Verhinderungspflege ist möglich

  • bei weniger als 8 Stunden Verhinderungspflege pro Tag wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt

  • bei tageweiser Verhinderungspflege wird ein bisher bezogenes Pflegegeld grundsätzlich bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt

  • bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige gelten besondere Erstattungsgrenzen

  • seit 01.01.2026 gilt eine neue Frist für die rückwirkende Kostenerstattung

Voraussetzungen

Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Das kann zum Beispiel bei Urlaub, Krankheit, Arztterminen, Erholung, familiären Verpflichtungen oder aus anderen persönlichen Gründen der Fall sein.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.

  • Die pflegebedürftige Person wird zu Hause gepflegt.

  • Eine private Pflegeperson ist regelmäßig an der Versorgung beteiligt.

  • Diese Pflegeperson ist vorübergehend verhindert und muss ersetzt werden.

Pflegebedürftige ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Als Ersatzpflege kommen zum Beispiel ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste, Einzelpflegekräfte, Freunde, Nachbarn, Bekannte, Familienangehörige oder Betreuungskräfte in häuslicher Gemeinschaft in Betracht, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen der Verhinderungspflege können insbesondere pflegerische Unterstützung, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind hiervon zu unterscheiden und werden bei Bedarf regelmäßig ärztlich verordnet und gesondert über die Krankenkasse abgerechnet.

Leistungen

Verhinderungspflege kann für längstens 8 Wochen, also 56 Tage, je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sie kann tageweise, wochenweise oder stundenweise genutzt werden.

Seit dem 01.07.2025 steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 3.539 € flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen verwenden.

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird ein bisher bezogenes Pflegegeld grundsätzlich bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und den letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in der Regel nicht gekürzt.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden pro Tag wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Diese Tage werden außerdem nicht auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet. Die entstandenen Kosten werden jedoch auf den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

Grundsätzlich kann die pflegebedürftige Person beziehungsweise ihre bevollmächtigte Person entscheiden, wer die Ersatzpflege übernimmt. In Bezug auf die Kostenerstattung gibt es jedoch Unterschiede, je nachdem, ob die Ersatzpflege durch nahe Angehörige, Haushaltsangehörige, sonstige Privatpersonen oder professionelle Anbieter erbracht wird.

Wird die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch nahe Angehörige, Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch Personen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Erstattungsgrenzen.

In diesem Fall ist die Erstattung grundsätzlich auf den zweifachen monatlichen Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.

Zusätzlich können notwendige nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson erstattet werden, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Insgesamt darf jedoch auch hierbei der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Wird die Ersatzpflege durch Personen oder Dienste erbracht, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, können die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege grundsätzlich bis zur Höhe des verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrags erstattet werden.

Der Höchstbetrag beträgt insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Ambulante Pflegedienste können die entstandenen Kosten häufig direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bleiben zwei unterschiedliche Leistungsarten.

Verhinderungspflege dient der Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Sie findet häufig im häuslichen Umfeld statt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einem anderen Ort erbracht werden.

Kurzzeitpflege ist dagegen eine vorübergehende stationäre Versorgung in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung.

Seit dem 01.07.2025 werden beide Leistungen aus einem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können diesen Betrag flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen einsetzen. Insgesamt stehen pro Kalenderjahr bis zu 3.539 € zur Verfügung.

Die früheren Übertragungs- und Umwandlungsregeln zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gelten seit Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags nicht mehr in der bisherigen Form.

Antrag

Der Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Der Antrag kann durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Verhinderungspflege möglichst vorab mit der Pflegekasse abzuklären. In vielen Fällen kann die Leistung aber auch nachträglich beantragt werden, wenn die Kosten nachgewiesen werden können.

Seit dem 01.01.2026 gilt für die Kostenerstattung eine neue Frist: Der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen muss spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Beispiel: Wird die Verhinderungspflege im Jahr 2026 in Anspruch genommen, müssen Antrag und Nachweise spätestens bis zum 31.12.2027 bei der Pflegekasse eingehen.

Rechnungen, Quittungen, Nachweise über Fahrtkosten, Verdienstausfall und sonstige Aufwendungen sollten sorgfältig aufbewahrt und möglichst zeitnah eingereicht werden.

 

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