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Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, kann Kurzzeitpflege eine wichtige Entlastung sein. Sie kommt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder in sonstigen Krisensituationen in Betracht, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Kurzzeitpflege findet in der Regel in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung statt. Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2.

MERKTAFEL

  • geeignet zur Überbrückung nach Krankenhausaufenthalten, bei Krisensituationen oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt ist

  • Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

  • bis zu 8 Wochen, also 56 Tage, pro Kalenderjahr

  • seit 01.07.2025 gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  • insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr flexibel für Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege nutzbar

  • die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung sowie medizinische Behandlungspflege im Rahmen des verfügbaren Budgets

  • Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen müssen grundsätzlich selbst getragen werden

  • der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich kann zur Reduzierung der Eigenanteile eingesetzt werden

  • während der Kurzzeitpflege wird ein bisher bezogenes Pflegegeld grundsätzlich bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr hälftig weitergezahlt

  • bei fehlendem Pflegegrad oder Pflegegrad 1 kann in bestimmten Fällen nach schwerer Krankheit oder Krankenhausaufenthalt Kurzzeitpflege über die Krankenkasse möglich sein

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Voraussetzungen

Anspruch auf Kurzzeitpflege nach der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht ausreichend möglich ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Typische Situationen sind zum Beispiel:

  • die Rückkehr aus dem Krankenhaus, wenn die Versorgung zu Hause noch nicht organisiert oder noch nicht ausreichend möglich ist

  • eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands

  • eine vorübergehende Überforderung oder Erkrankung pflegender Angehöriger

  • eine Übergangszeit, bis ein ambulanter Pflegedienst, eine Betreuungslösung oder ein stationärer Pflegeplatz organisiert ist

  • eine zeitlich begrenzte stationäre Versorgung zur Stabilisierung der Pflegesituation

Die Kurzzeitpflege muss in einer Einrichtung erfolgen, die zur Kurzzeitpflege zugelassen ist. In besonderen Fällen, etwa bei Menschen mit Behinderung oder wenn die Pflegeperson selbst eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, können abweichende Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Leistungen

Seit dem 01.07.2025 gibt es für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 3.539 € flexibel für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen verwenden.

Das bedeutet: Es gibt nicht mehr zwei vollständig getrennte Budgets mit komplizierten Übertragungsregeln. Stattdessen steht ein gemeinsamer Betrag zur Verfügung. Wird ein Teil davon für Kurzzeitpflege genutzt, verringert sich der noch verfügbare Betrag für Verhinderungspflege im selben Kalenderjahr entsprechend — und umgekehrt.

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen des verfügbaren Budgets insbesondere:

  • pflegebedingte Aufwendungen

  • Betreuung

  • Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Nicht vollständig von der Pflegekasse übernommen werden in der Regel:

  • Unterkunft

  • Verpflegung

  • Investitionskosten der Einrichtung

  • mögliche Zusatzleistungen

Diese Eigenanteile können jedoch teilweise durch den Entlastungsbetrag reduziert werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 € monatlich, also bis zu 1.572 € pro Jahr. Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Wenn vor der Kurzzeitpflege Pflegegeld bezogen wurde, wird dieses während der Kurzzeitpflege grundsätzlich bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Wichtig ist: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nutzen seit dem 01.07.2025 denselben gemeinsamen Jahresbetrag. Deshalb sollte vor der Inanspruchnahme geprüft werden, welcher Betrag im laufenden Kalenderjahr noch verfügbar ist.
 

Auch ohne anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 kann in bestimmten Fällen eine vorübergehende stationäre Versorgung möglich sein. Das betrifft insbesondere Situationen nach schwerer Krankheit, nach einer ambulanten Operation oder nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe nicht ausreichen.

In diesen Fällen kann Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung der Krankenkasse in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist. Die Krankenkasse beteiligt sich dann an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Zusätzlich gibt es die Übergangspflege im Krankenhaus. Sie kann in Betracht kommen, wenn unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung notwendige Leistungen wie häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden können. Der Anspruch besteht längstens für 10 Tage je Krankenhausbehandlung.

Antrag

Der Antrag auf Kurzzeitpflege wird bei anerkanntem Pflegegrad in der Regel bei der Pflegekasse gestellt. Unterschreiben kann der Pflegebedürftige selbst oder eine vertretungsberechtigte Person.

Wird Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt benötigt, sollte möglichst früh der Sozialdienst des Krankenhauses eingeschaltet werden. Dieser kann bei der Antragstellung, der Klärung der Kostenträger und der Suche nach einem geeigneten Kurzzeitpflegeplatz unterstützen.

Bei fehlendem Pflegegrad oder Pflegegrad 1 sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse zuständig ist. Hier ist meist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit erforderlich.

Wir empfehlen, Kurzzeitpflege so früh wie möglich zu planen. Kurzzeitpflegeplätze sind insbesondere in Ferienzeiten, nach Feiertagen und bei kurzfristigen Krankenhausentlassungen oft stark nachgefragt.

 

Sie sind unsicher, ob Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag oder eine andere Unterstützungsmöglichkeit in Ihrer Situation die richtige Lösung ist?

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, die passende Versorgung zu organisieren.

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