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Kombinationsleistungen

Kombinationsschloss

Sie pflegen Ihren Angehörigen selbst oder durch eine osteuropäische Betreuungskraft zuhause – und benötigen bei einigen Tätigkeiten die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes? Für diesen Fall gibt es finanzielle Unterstützung in Form der Kombinationsleistung in der Pflege.

Wenn Pflege zuhause stattfindet, soll für den Pflegebedürftigen die bestmögliche Versorgung sichergestellt werden. Mit der sog. Kombinationsleistung kann diese auf individuelle Bedürfnisse abgestimmt werden. Das heißt, dass Sie neben der ambulanten Pflege zusätzlich einen Pflegedienst beauftragen können, damit die optimale Versorgung zuhause gewährleistet ist. Bei der Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, richtet sich der maximale Anspruch nach dem anerkannten Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 kann Kombinationsleistung beantragt werden.

Rechtsgrundlage der Kombinationsleistung

Die Rechtsgrundlage der Kombinationsleistung ist § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) „Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)“.

Kombinationsleistung: Wer kann sie nutzen?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. können folgende Leistungen ihrer Pflegekasse nutzen:

  • Pflegegeld ist vorgesehen für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder Freunde. Die Pflegekasse überweist der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad. Der Pflegebedürftige kann frei über das Geld verfügen. In der Regel reicht er das Geld an die versorgende bzw. betreuende Person (meist der pflegende Angehörige) weiter. Pflegegeld ist somit eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflegetätigkeit.

  • Pflegesachleistungen sind vorgesehen für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst bzw. eine Tagespflege oder Nachtpflege. Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind Leistungen der Grundpflege wie z. B. Unterstützung bei der Körperpflege & Hautpflege, der Ernährung im Alter und Bewegung. Über Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige nicht frei verfügen.

  • Kombinationsleistung von Pflegegeld und -sachleistung: Wenn Sie Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang (zu 100 %) beziehen, lohnt es sich, die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen.

Kombinationsleistung in der Pflege

Die Kombinationspflege setzt sich aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zusammen. Somit handelt es sich um eine Kombinationsleistung. Häusliche Pflege und Leistungen des Pflegedienstes lassen sich bedarfsgerecht kombinieren.

Wie setzt sich die Kombinationsleistung zusammen?

Wie viel Geld Ihnen in Form von Pflegegeld zusteht, ist abhängig vom Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen.

Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Je mehr Ausgaben es also für aufgewendete Pflegedienstleistungen gibt, desto geringer ist das Pflegegeld. Andersherum: Umso weniger Pflegesachleistung ein Pflegebedürftiger benötigt, desto mehr Pflegegeld steht ihm zu.

Beispiel: Nehmen Sie die Pflegesachleistung zu 75 % in Anspruch, steht Ihnen das Pflegegeld nicht mehr zu 100 % zur Verfügung, sondern zu 25 %.

Tipp

Kombinationsleistung – eine empfehlenswerte Versorgungsform

Die Kombinationsleistung bietet sowohl dem Pflegebedürftigen als auch seinen pflegenden Angehörigen Vorteile und ist als Versorgungsform zu empfehlen:

  1. Die Pflegequalität ist für den Pflegebedürftigen gesichert.

  2. Der pflegende Angehörige übernimmt nur solche Aufgaben, die er bewältigen kann.

  3. Der pflegende Angehörige kann vom Know-how der professionellen Pflegekraft profitieren. Weil sie regelmäßig ins Haus des Pflegebedürftigen kommt, kann der pflegende Angehörige hilfreiche Tipps und Tricks an die Hand bekommen, die den Pflegealltag erleichtern.

Pflege und Betreuung können zusätzlich durch kostenlose Pflegeschulungen und Pflegekurse für Angehörige erleichtert und verbessert werden.

Pflegesachleistung: Je nach Pflegegrad besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme der Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegegeld: Nehmen Sie diese Pflegesachleistungen gar nicht bzw. nur teilweise in Anspruch, steht Ihnen anteilig Pflegegeld zu, abhängig vom bestehenden Pflegegrad.

Keine Kombinationsleistung bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld, also auch nicht auf Kombinationsleistungen. Pflegebedürftige erhalten von der Pflegekasse jedoch monatlich 125 Euro in Form des

Gebundenheit an Kombinationsleistung

Der Pflegebedürftige ist sechs Monate an diese Kombinationsleistung gebunden. Verändert sich die Pflegesituation allerdings wesentlich, kann die Versorgung vorzeitig angepasst werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich sein Zustand rapide verschlechtert und der Betroffene dadurch häufiger vom Pflegedienst versorgt werden muss.

Kombinationsleistungen: Anspruch bei Pflegegrad 2

% Pflegesachleistungen

100%

 

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

 0%

% Pflegegeld

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

​​

Pflegesachleistungen

698,00 €

620,10 €

551,20 €

482,30 €

413,40 €

 

344,50 €

275,60 €

206,70 €

137,80 €

68,90 €

0,00 €

Pflegegeld

0,00 €

31,60 €

63,20 €

94,80 €

126,40 €

158,00 €

189,60 €

221,20 €

252,80 €

284,40 €

316,00 €

Kombinationsleistungen: Anspruch bei Pflegegrad 3

% Pflegesachleistungen

100%

 

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

 0%

% Pflegegeld

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

​​

Pflegesachleistungen

1.298,00 €

1.168,20 €

1.038,40 €

908,60 €

778,80 €

 

649,00 €

519,20 €

389,40 €

259,60 €

68,90 €

0,00 €

Pflegegeld

0,00 €

54,50 €

109,00 €

163,50 €

218,00 €

272,50 €

327,00 €

381,50 €

436,00 €

490,50 €

545,00 €

Kombinationsleistungen: Anspruch bei Pflegegrad 4

% Pflegesachleistungen

100%

 

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

 0%

% Pflegegeld

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Pflegesachleistungen

1.612,00 €

1.450,80 €

1.289,60 €

1.128,40 €

967,20 €

 

806,00 €

644,80 €

483,60 €

322,40 €

161,20 €

0,00 €

Pflegegeld

0,00 €

72,80 €

145,60 €

218,40 €

291,20 €

364,00 €

436,80 €

509,60 €

582,40 €

655,20 €

728,00 €

Kombinationsleistungen: Anspruch bei Pflegegrad 5

% Pflegesachleistungen

100%

 

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

 0%

% Pflegegeld

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

​​

Pflegesachleistungen

1.995,00 €

1.795,50 €

1.596,00 €

1.396,50 €

1.197,00 €

 

997,50 €

798,00 €

598,50 €

399,00 €

199,50 €

0,00 €

Pflegegeld

0,00 €

90,10 €

180,20 €

270,30 €

360,40 €

450,50 €

540,60 €

630,70 €

720,80 €

810,90 €

901,00 €

Kombinationsleistung in der Pflege: Das Wichtigste in Kürze

Um Kombinationsleistungen erhalten zu können, …

  1. …muss die Pflege des Pflegebedürftigen zuhause stattfinden.

  2. …muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, sondern lediglich auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro.

  3. …müssen Sie Pflegesachleistungen vom Pflegedienst beanspruchen. Diese nutzen Sie nicht in vollem Umfang (d. h. nicht bis zum entsprechenden Höchstsatz).

  4. …müssen Sie einen Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse stellen.

Bei der Kombinationsleistung sind Sie i. d. R. an eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten gebunden.

Hinweis: Sollten Sie keine Pflegesachleistungen beanspruchen, erhalten Sie das volle Pflegegeld, über das der Pflegebedürftige frei verfügen kann.

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