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AGBs unseres Empfehlungsprogramms

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse im Rahmen des Empfehlungsprogramms der Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG, Otto-Lindenmeyer-Str. 28, 86153 Augsburg. Das Programm bietet die Möglichkeit, Neukunden für Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG zu werben und für jede erfolgreiche Werbung eine Treueprämie in Höhe von 100,00€ von Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG zu erhalten.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Werbender: Jede volljährige natürliche Person.

(2) Werbehandlung: Jede Handlung, durch die der Werbende einem bei Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt nicht registrierten Dritten Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG als Vertragspartner vorschlägt. Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG stellt dem Werbenden Werbematerial als Muster zur Verfügung. Der Werbende muss selbstständig sicherstellen, dass er bei der Werbehandlung nicht gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt.

(3) Erfolgreiche Werbung: Liegt vor, wenn ein Dritter in kausaler Folge einer Werbehandlung einen Vermittlungsvertrag mit Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG abschließt und dieser Vertrag mindestens 30 Tage besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG nicht verpflichtet ist, mit dem empfohlenen Dritten einen Vertrag abzuschließen, sodass der Werbende im Falle einer abgelehnten Vertragsschließung keinen Anspruch auf die Treueprämie erlangt.

(4) Neukunde: Jede natürliche oder juristische Person, die in Folge einer erfolgreichen Werbung einen Vermittlungsvertrag mit Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG abschließt und weder zum Zeitpunkt der Werbung noch in der Vergangenheit Kunde von Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG gewesen ist. Der Neukunde erhält eine einmalige Gutschrift in Höhe von 25,00€, wenn er einen Vermittlungsvertrag mit Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG abschließt. Ein Anspruch auf die 100,00€ Treueprämie entsteht für den Werbenden nur, wenn der geworbene Dritte tatsächlich Neukunde im Sinne dieser Definition ist.

(5) Treueprämie: Vergütung, die Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG dem Werbenden für jede erfolgreiche Werbung auszahlt. Sie wird auf das vom Werbenden anzugebende Konto überwiesen.

§ 3 Pflichten des Werbenden

(1) Der Werbende ist verpflichtet sich bei allen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Werbung von Neukunden stehen, an diese AGB sowie an geltendes Recht zu halten. Der Werbende muss sicherstellen, dass der Werbeadressat die Kontaktaufnahme durch Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG wünscht. Im Falle der Kontaktaufnahme mit dem Werbeadressaten gestattet der Werbende Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG den namentlichen Verweis auf den Werbenden.

(2) Der Werbende hat sicherzustellen, dass der Werbeadressat volljährig und geschäftsfähig ist. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die Neukundenwerbung weder auf einer Täuschung noch einer anderweitig unzulässigen Willensbeeinflussung beruht. Im Rahmen der verkehrsüblichen Sorgfalt hat der Werbende zudem geeignete Maßnahmen zu treffen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die zu einer Kündigung, Anfechtung oder einer sonstigen Beendigung des Vertrages mit Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG durch den Werbeadressaten führen könnten.

(3) Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG legt großen Wert auf ein seriöses Image. Dem Werbenden ist es daher untersagt Werbekanäle zu verwenden, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.

§ 4 Vergütungsanspruch

(1) Der Werbende erlangt im Falle einer erfolgreichen Werbung eines Neukunden einen Vergütungsanspruch gegen Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG in Höhe von 100,00€. Ein Anspruch auf die Treueprämie entsteht nicht, wenn Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG keinen Vertragsabschluss mit dem empfohlenen Werbekunden möchte. Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG muss diese Entscheidung nicht gegenüber dem Werbenden begründen.

(2) Der Vergütungsanspruch wird erst fällig, wenn alle Bedingungen einer erfolgreichen Werbung im Sinne von §2 (3) dieser AGB erfüllt sind.

(3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch eine Überweisung auf das vom Werbenden anzugebende Konto.

(4) Sollte der Neukunde den Vermittlungsvertrag mit Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG anfechten oder durch außerordentliche Kündigung beenden, verfällt der Anspruch des Werbenden auf die Prämie, sofern Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG darlegen und beweisen kann, dass der Grund für die Vertragsbeendigung allein vom Werbenden zu vertreten ist, z.B. bei nachgewiesener arglistiger Täuschung durch den Werbenden. Eine bereits ausgezahlte Prämie ist dann an Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG in voller Höhe zurückzuerstatten.

§ 5 Vorbehalt der Änderung

Vis-à-Vis24 GmbH & Co. KG behält sich die jederzeitige Änderung oder Aufhebung der AGBs für das Empfehlungsprogramm vor.

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